Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und und Logistikunternehmer - (VBGL) - in der Fassung vom 13. Juni 2013
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für Unternehmer, die als Frachtführer im gewerblichen Straßengüterverkehr Frachtverträge schließen,
als Spediteure Speditionsverträge mit Selbsteintritt (§ 458 HGB), zu festen Beförderungskosten (§ 459 HGB) und über Sammelladung (§ 460 HGB) sowieLagerverträge schließen, als Logistikunternehmer Dienstleistungen erbringen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, auch insoweit, als sie nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes).
(2) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit ihnen die Regeln der CMR nicht entgegen stehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaats diesen Bedingungen entgegen stehen. Sie finden weiterhin Anwendung im nationalen kombinierten Ladungsverkehr und im multimodalen Verkehr (§§ 452 - 452d HGB), sofern mindestens eine Teilstrecke im Straßengüterverkehr durchgeführt wird.
(3) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe von § 9 sowie für den Entsorgungsverkehr, dessen Besonderheiten in § 10 geregelt sind. Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regelungsbereich des GüKG unterliegen.
(4) Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich
(3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.
§ 3 Übergabe des Gutes
(1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungssicherem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben.
(2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt.
(3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist.
(4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.
(5) Wird vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 verlangt, kann dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt die Bestätigung durch den Frachtführer unter Vorbehalt.
(6) Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der Absender den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt.
§ 4 Frachtbrief/Begleitpapier
(1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z.B. Lieferschein, Rollkarte etc.) verwendet werden.
(2) Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der Absender für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Absenders entstehen.
(3) Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief gemäß § 408 Abs. 3 HGB.
§ 5 Verladen und Entladen
(1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu verladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Frachtführer ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere Verladung durch den Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig.
(2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladezeit (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle), vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen, pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Beladung und maximal 2 Stunden für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
(3) Die Beladezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladezeit ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Die Entladezeit beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält.
(5) Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
§ 6 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Be- oder Entladezeit
(1) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladezeit bereits abgelaufen ist, oder wird das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung gestellt, wenn die Verladung dem Frachtführer obliegt, kann der Frachtführer dem Absender eine angemessene Frist für die Erfüllung setzen. Nach erfolglosem Ablauf kann der Frachtführer seine Rechte nach § 417 HGB geltend machen, insbesondere den Vertrag kündigen.
(2) Weigert sich der Absender ernsthaft und endgültig, das Gut zu verladen oder zur Verladung bereitzustellen oder liegen besondere Umstände vor, die es dem Frachtführer unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar machen das Vertragsverhältnis fortzusetzen, kann der Frachtführer auch gemäß § 417 Abs. 4 HGB fristlos kündigen.
(3) Ist nach Ablauf der Ladezeit die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach Ablauf der gesetzten Nachfrist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt. Ansonsten hat der Frachtführer das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Unzumutbarkeit gemäß § 417 Abs. 4 HGB.
(4) Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladezeit bereits abgelaufen ist, so kann der Frachtführer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung.
§ 6a Gestellung des Fahrzeugs
(1) Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der Absender teilt dem Frachtführer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will.
(2) Ist die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Bereitstellung des Fahrzeugs durch Fahrlässigkeit des Frachtführers verursacht, hat er dem Absender Ersatz in Höhe des typischerweise zu erwartenden Schadens zu leisten.
(3) Die Haftung wird auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
§ 7 Gefährliches Gut
Der Absender hat bei jedem einzelnen Vertragsschluss schriftlich oder in Textform alle Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVSEB, so sind UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVSEB in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben.
§ 8 Ablieferungsquittung
Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen oder in Textform gehaltenen Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen.
§ 9 Lohnfuhrvertrag
(1) Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftraggeber darüber einig sind, dass der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt.
(2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die frachtrechtlichen Regelungen dieser Vertragsbedingungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Unternehmer nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.
(3) Entsteht dem Unternehmer durch den Auftraggeber ein Schaden, so haftet dieser nach den Bestimmungen des BGB.
§ 10 Entsorgungstransporte
Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr (Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber und Frachtführer verpflichten sich, alle jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies dem Frachtführer – spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages – in Textform mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer hat die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist § 7 dieser Bedingungen zu beachten.
II. Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft
Der Unternehmer im Speditions-, Logistik und Lagergeschäft im Sinne von § 1 wird nachfolgend als Spediteur bezeichnet.
§ 11 Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
§ 12 Leistungsumfang
Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 - 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
Dies gilt auch für speditionsübliche und darüber hinausgehende logistische Leistungen.
§ 13 Vereinbarung besonderer Bedingungen
Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die VBGL als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
§ 14 Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besonders wertvolles oder gefährliches Gut
(1) Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
(2) Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei jedem einzelnen Auftrag mitzuteilen, dass Gegenstand des Vertrages
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(4) Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für Schäden, die entstanden sind aus ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte, vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien, schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB), höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes, nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umstände entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.
(5) Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den er nicht haftet, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt.
§ 28 a Haftung des Auftraggebers
Die Haftung des Auftraggebers im Rahmen des § 414 HGB darf eine Haftungssumme von € 1 Mio. nicht unterschreiten.
§ 29 Beschränkung der Haftung aus Speditionsverträgen
(1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt bei einem Speditionsvertrag nach diesen Bedingungen, der die Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließt, durchgängig auf 8,33 SZR für jedes Kilogramm;
bei einem Vertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Nr. 1 auf 2 SZR für jedes Kilogramm; in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio.
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 1 Nr. 2 haftet der Spediteur bei einer Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung nicht, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch Feuer oder Explosionen an Bord des Schiffes entstanden ist, und die Maßnahme nicht überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurde (§ 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB).
(2) Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Spediteurs für Verspätungsschäden ist der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes je Schadenfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut haftet der Spediteur der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall.
(4) Die Haftung des Spediteurs ist, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2,5 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
§ 30 Haftung bei verfügter Lagerung
(1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt bei Güterschäden auf € 5 je kg Rohgewicht der Sendung, höchstens € 100.000 je Schadensfall,
bei Schäden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (§ 24 Abs. 6) auf € 25.000, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.
(2) Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf € 25.000 je Schadenfall.
(3) Die Haftung des Spediteurs ist, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 1 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
§ 31 Haftung bei logistischen Dienstleistungen
(1) Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes), gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB mit der Maßgabe, dass Schadenersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn der Schadensfall vom Auftragnehmer oder seinen Leuten mindestens fahrlässig herbeigeführt worden ist.
(2) Der Auftragnehmer haftet für Güterschäden bis zu einer Höhe von € 1 Mio. je Schadensfall.
(3) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer mit einem Betrag von € 20.000 je Schadenfall. Bei mehr als vier Schadenfällen, die die gleiche Ursache (z.B. Montagefehler) haben oder die Herstellung/Lieferung von Gütern betreffen, die mit dem gleichen Mangel behaftet sind (Serienschaden), auf € 100.000, unabhängig von der Zahl der Schadenfälle.
(4) Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer. Sie gelten nicht für Personenschäden.
§ 32 Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers oder Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;
in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Frachtführer oder Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
§ 32a gesetzliche Haftung
Durch die VBGL wird weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20 CMNI oder § 507 HGB zugunsten des Auftraggebers erweitert.
IV. Versicherung
§ 33 Haftpflichtversicherung
Der Frachtführer und der Spediteur im Sinne von § 1 haben sich gegen alle Schäden, für die sie nach diesen Bedingungen und nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches im Rahmen der Regelhaftungssummen haften, in marktüblichem Umfang zu versichern.
§ 34 Versicherungsbesorgung
(1) Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes gemäß §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB bei einem Versicherer seiner Wahl nur aufgrund einer schriftlichen oder in Textform gefassten Vereinbarung. Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt schriftliche oder in Textform gehaltene Weisungen über Art und Umfang unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren.
(2) Kann der Spediteur den verlangten Versicherungsschutz nicht eindecken, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
V. Sonstige Bestimmungen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Fracht-, Speditions- und Logistikunternehmer (im Folgenden Unternehmer)
§ 35 Nachnahme
(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist.
(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzuziehen. Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der Unternehmer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Unternehmer einen Vergütungsanspruch. Im Übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung.
§ 36 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Unternehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den Tätigkeiten nach diesen Bedingungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
(2) Der Unternehmer darf ein Pfandrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nach diesen Bedingungen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch ausgeübt werden, wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Unternehmers gefährdet.
(3) An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
(4) Ist der Auftraggeber in Verzug, so kann der Unternehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
(5) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Unternehmer in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
§ 37 Verpackung, Verwiegung und Untersuchung des Gutes als Sonderleistungen
(1) Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht die Verpackung des Gutes, die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich. Die Bestimmung in § 3 Abs. 4 für das Frachtgeschäft bleibt un
§ 38 Paletten, Ladehilfs- und Packmittel
(1) Die Verpflichtung des Unternehmers aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.
(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluss oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Unternehmers, die mit seinem Entgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt auch für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen nach Abs. 3.
(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen.
(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 39 Verzug, Aufrechnung
(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Für die Verzugszinsen gilt § 288 BGB.
(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung eines Vertrages nach diesen Bedingungen entstanden sind, werden vom Unternehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Mit Ansprüchen aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur gegen fällige, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufgerechnet werden.
§ 40 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmers. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist Erfüllungsort diejenige Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.
§ 41 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen ist der Sitz des Unternehmers, soweit der Anspruchsteller und der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.
§ 42 Anwendbares Recht
Für alle Verträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 43 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
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